Reklamationsordnung
Die Reklamationsordnung der LASERCUT s.r.o. regelt die Geltendmachung und Bearbeitung von Reklamationen betreffend das Werk, die Ware und die Montage. Sie ist untrennbarer Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers.
Artikel I. Einleitende Bestimmungen und Anwendungsbereich
1.1. Diese Reklamationsordnung wendet die Gesellschaft LASERCUT s.r.o. mit Sitz in Gogoľova 326/18, 851 01 Bratislava, Slowakische Republik, ID-Nr.: 55 033 130, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteilung Sro, Einlage Nr. 168380/B, die die unter https://lasercut.parts erreichbare Online-Bestellplattform betreibt (nachfolgend „Betreiber“), bei der Bearbeitung von Reklamationen betreffend die von ihr hergestellten Werke, die verkaufte Ware, die durchgeführte Montage und sonstige erbrachte Leistungen an. Diese Reklamationsordnung regelt die Bedingungen und das Verfahren der Geltendmachung von Rechten aus der Mängelhaftung nach den Rechtsvorschriften und dem Vertrag sowie von Rechten aus einer Garantie, sofern der Betreiber eine solche gesondert gewährt hat.
1.2. Die Reklamationsordnung gilt insbesondere für:
a) das Werk – ein Metallteil, Halbzeug oder sonstiges Erzeugnis, das nach den individuellen Anforderungen und der Technischen Dokumentation des Kunden hergestellt wird, insbesondere durch Laserschneiden, Biegen, Schweißen, CNC-Bearbeitung, Oberflächenbehandlung oder eine andere vereinbarte technologische Operation;
b) die Ware – ein fertiges Metallerzeugnis oder eine andere bewegliche Sache, die über den E-Shop verkauft wird und nicht nach der individuellen Technischen Dokumentation des Kunden hergestellt wird; und
c) die Montage oder eine andere Zusatzleistung, sofern sie ausdrücklich bestellt wurde und Bestandteil des Vertrags ist.
1.3. Schwerpunkt dieser Reklamationsordnung sind Reklamationen des nach der individuellen Technischen Dokumentation des Kunden hergestellten Werks sowie Reklamationen der über den E-Shop verkauften fertigen Ware. Besondere Bestimmungen über die Montage oder eine andere vor Ort erbrachte Leistung finden nur dann Anwendung, wenn eine solche Leistung ausdrücklich bestellt wurde und Bestandteil des konkreten Vertrags ist.
1.4. Diese Reklamationsordnung ist untrennbarer Bestandteil der AGB. Großgeschriebene Begriffe, die in dieser Reklamationsordnung nicht gesondert definiert sind, haben die Bedeutung nach den AGB.
1.5. Ist der Kunde ein Verbraucher, richtet sich das Rechtsverhältnis insbesondere nach dem Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Gesetz Nr. 108/2024 Slg. über den Verbraucherschutz und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers können durch diese Reklamationsordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
1.6. Ist der Kunde ein Unternehmer, richten sich die Rechte und Pflichten aus der Mängelhaftung insbesondere nach dem Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, dem jeweiligen Vertrag, den AGB und dieser Reklamationsordnung.
1.7. Ist der Werkvertrag über die Herstellung einer beweglichen Sache auf Bestellung ein Verbrauchervertrag, gelten für ihn gemäß § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Regelungen über den Verbraucherkaufvertrag nach §§ 613 bis 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel II. Mängelhaftung des Betreibers
2.1. Der Umfang der Mängelhaftung des Betreibers bestimmt sich nach der Art der bestellten Leistung:
a) beim Werk haftet der Betreiber für die ordnungsgemäße Durchführung der bestellten Fertigungs- oder technologischen Operationen und dafür, dass das Werk bei der Übergabe dem Werkvertrag, der Technischen Dokumentation, der Technischen Spezifikation, den vereinbarten Toleranzen, dem gewählten Material und den weiteren ausdrücklich vereinbarten Parametern entspricht;
b) bei der Ware haftet der Betreiber dafür, dass die Ware bei der Lieferung dem Kaufvertrag, ihrer Beschreibung, Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Sicherheit und den weiteren vereinbarten oder gesetzlich geforderten Eigenschaften entspricht; und
c) bei der Montage oder einer anderen Zusatzleistung haftet der Betreiber für deren Durchführung im vereinbarten Umfang und in ordnungsgemäßer fachgerechter Weise.
2.2. Bei einem nach der Technischen Dokumentation des Kunden hergestellten Werk ist Gegenstand der Verpflichtung des Betreibers die Durchführung der ausdrücklich vereinbarten Fertigungs- oder technologischen Operationen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erbringt der Betreiber keine Projekt- oder Konstruktionslösung und beurteilt weder die Richtigkeit technischer Berechnungen noch die Funktionalität des Werks, seine Kompatibilität mit anderen Elementen oder die Eignung des vom Kunden gewählten Materials oder des Werks für den vom Kunden beabsichtigten Zweck. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Entscheidungen haftet der Kunde.
2.3. Der Betreiber haftet nicht für einen Mangel oder eine Funktionsuntüchtigkeit des Werks in dem Umfang, in dem diese durch eine unrichtige, unvollständige oder mehrdeutige Technische Dokumentation, eine ungeeignete Konstruktionslösung, eine technische Berechnung, eine Anweisung oder ein vom Kunden gewähltes oder geliefertes Material verursacht wurden, sofern er deren Ungeeignetheit auch bei Anwendung fachlicher Sorgfalt nicht feststellen konnte oder sofern er den Kunden ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat und der Kunde auf deren Verwendung bestanden hat. Unberührt bleibt die Haftung des Betreibers für einen Fertigungsfehler, für die Verwendung eines anderen als des vereinbarten Materials, für eine Abweichung von der Technischen Spezifikation sowie für die Verletzung der Pflicht, auf die offensichtliche Ungeeignetheit der Unterlagen, Anweisungen oder des Materials hinzuweisen.
2.4. Beim Werk wird das Vorliegen eines Mangels vor allem durch einen Vergleich des tatsächlich gelieferten Werks mit dem Inhalt des Werkvertrags, der Technischen Dokumentation, der Technischen Spezifikation der jeweiligen Bestellung und den ausdrücklich vereinbarten Fertigungs- oder technologischen Operationen beurteilt. Je nach Art der Bestellung werden insbesondere beurteilt:
a) Geometrie, Form und Stückzahl des Werks;
b) Maße, Maßstab und ausdrücklich bestimmte kritische Maße;
c) die vereinbarten Fertigungstoleranzen;
d) Art, Güte und Dicke des Materials, sofern sie in der Bestellung oder der Technischen Spezifikation bestimmt wurden;
e) Qualität und Ergebnis des Laserschnitts einschließlich der Ausführung von Bohrungen, Ausschnitten, Konturen, Kennzeichnungen oder Gravuren, sofern diese bestellt wurden;
f) das Ergebnis des Biegens, Schweißens, der CNC-Bearbeitung, des Bohrens, Schleifens, der Oberflächenbehandlung oder einer anderen bestellten technologischen Operation;
g) die gegenseitige Übereinstimmung der einzelnen Stücke bei Wiederhol- oder Serienfertigung im Rahmen der vereinbarten Toleranzen; und
h) weitere Eigenschaften des Werks, die im Vertrag, in der Technischen Dokumentation oder in der Technischen Spezifikation ausdrücklich vereinbart wurden.
2.5. Bestimmt die Technische Dokumentation keine Fertigungstoleranzen, gelten die Toleranzen nach der im Vertrag oder in der Technischen Spezifikation angegebenen technischen Norm. Wurde keine solche Norm bestimmt, gelten die für das jeweilige Material, die Fertigungstechnologie und die Art des Werks üblichen Toleranzen.
2.6. Als Mangel gilt nicht eine Abweichung, eine technologische Spur oder eine natürliche Eigenschaft des Materials, die die vereinbarten Toleranzen nicht überschreitet und der Art des verwendeten Materials sowie der bestellten Fertigungstechnologie entspricht. Insbesondere beim Laserschneiden werden die Eigenschaften der Schnittkante, der wärmebeeinflussten Zone, von Graten oder Farbveränderungen unter Berücksichtigung der Art und Dicke des Materials, der verwendeten Technologie und der ausdrücklich vereinbarten Anforderungen an das Ergebnis beurteilt. Unberührt bleiben die zwingenden Rechte des Verbrauchers sowie die Haftung des Betreibers für die Vertragswidrigkeit des Werks.
2.7. Der Betreiber führt die Kontrolle des Werks in einem Umfang durch, der den vereinbarten Fertigungsoperationen, der Technischen Spezifikation und der üblichen Fertigungspraxis entspricht. Eine besondere Messung, Prüfung, Protokollierung, Zertifizierung oder Kontrolle nach einer spezifischen technischen Norm wird nur dann durchgeführt, wenn eine solche Leistung bestellt und vom Betreiber ausdrücklich bestätigt wurde.
Artikel III. Umstände, für die der Betreiber nicht haftet
3.1. Der Betreiber haftet nicht für einen Mangel in dem Umfang, in dem dieser insbesondere verursacht wurde durch:
a) eine unrichtige, unvollständige oder mehrdeutige Technische Dokumentation, fehlerhafte Maße, einen fehlerhaften Maßstab, fehlerhafte Einheiten, Toleranzen oder sonstige vom Kunden bereitgestellte Angaben;
b) eine ungeeignete Konstruktionslösung, technische Berechnung oder ein vom Kunden gewähltes oder geliefertes Material, sofern der Betreiber seine Pflicht erfüllt hat, auf die offensichtliche Ungeeignetheit hinzuweisen, die er bei Anwendung fachlicher Sorgfalt festgestellt hat oder feststellen musste;
c) die Befolgung einer ungeeigneten Anweisung des Kunden, sofern der Betreiber auf deren Ungeeignetheit ordnungsgemäß hingewiesen hat und der Kunde auf ihrer Befolgung bestanden hat, oder sofern die Ungeeignetheit der Anweisung bei Anwendung fachlicher Sorgfalt nicht feststellbar war;
d) unsachgemäße Verwendung, Lagerung, Beförderung, Weiterverarbeitung, Montage, Installation, Wartung oder Reparatur durch den Kunden oder einen Dritten;
e) einen unbefugten Eingriff, eine Veränderung oder eine mechanische Beschädigung nach Übergang der Gefahr des Schadens auf den Kunden;
f) üblichen Verschleiß, der der Art und Weise der Nutzung des Werks oder der Ware entspricht;
g) die Nutzung des Werks oder der Ware entgegen ihrer Zweckbestimmung, der Technischen Dokumentation, der Bedienungsanleitung oder den Sicherheitshinweisen; oder
h) einen anderen Umstand, für den der Betreiber nach allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften nicht haftet.
3.2. Die Technische Prüfung (Review) dient der Überprüfung der technologischen Machbarkeit der Herstellung des Werks. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, umfasst sie keine Kontrolle der Richtigkeit der Konstruktionslösung, technischer Berechnungen, der Funktionalität des Werks, der Kompatibilität mit anderen Elementen oder der Eignung des Werks bzw. des gewählten Materials für den vom Kunden beabsichtigten Zweck.
3.3. Hat der Kunde ein Kontrollmuster freigegeben, werden bei der Beurteilung der Reklamation die Eigenschaften berücksichtigt, die am Muster erkennbar waren und die der Kunde ausdrücklich akzeptiert hat. Unberührt bleiben die Rechte des Verbrauchers aus der Haftung für verborgene Mängel sowie für Mängel, die bei einer angemessenen Prüfung des Musters nicht feststellbar waren.
3.4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden gegenüber einem Verbraucher nur in dem Umfang Anwendung, der nach den zwingenden Bestimmungen der Verbraucherschutzvorschriften zulässig ist.
Artikel IV. Geltendmachung der Reklamation
4.1. Der Kunde kann eine Reklamation insbesondere geltend machen:
a) über die Plattform oder das Kontaktformular, sofern die entsprechende Funktion verfügbar ist;
b) per elektronischer Post an die auf der Plattform veröffentlichte Kontakt-E-Mail-Adresse des Betreibers;
c) schriftlich an die Anschrift des Sitzes des Betreibers;
d) persönlich in der Betriebsstätte des Betreibers, sofern die Entgegennahme der Reklamation angesichts der Art der reklamierten Leistung möglich ist; oder
e) auf eine andere nachweisbare Weise, die es ermöglicht, den Inhalt der Reklamation festzustellen sowie den Kunden und die reklamierte Leistung zu identifizieren.
4.2. Der Kunde kann zur Geltendmachung der Reklamation auch das Formular „Reklamationsprotokoll“ verwenden, das unter https://lasercut.parts zum Herunterladen bereitsteht. Die Verwendung des Reklamationsprotokolls ist freiwillig und keine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Geltendmachung der Reklamation.
4.3. Eine Reklamation wird auch dann beurteilt, wenn der Kunde sie auf eine andere als die in den Punkten 4.1. und 4.2. dieser Reklamationsordnung genannte Weise geltend macht, sofern sich aus ihrem Inhalt die Leistung, auf die sich die Reklamation bezieht, und der gerügte Mangel bestimmen lassen.
4.4. In der Reklamation wird empfohlen, insbesondere anzugeben:
a) Vor- und Nachnamen bzw. Firma des Kunden und Kontaktdaten;
b) die Nummer der Bestellung, der Rechnung, des Lieferscheins oder eine andere Angabe, die die Identifizierung des Vertrags ermöglicht;
c) die Bezeichnung des reklamierten Werks, der reklamierten Ware oder Leistung;
d) das Datum der Lieferung oder Übernahme;
e) eine genaue und verständliche Beschreibung des Mangels und der Umstände, unter denen er auftritt;
f) beim Werk nach Möglichkeit die Bezeichnung der betroffenen DXF-Datei, Zeichnung, Position oder des betroffenen Stücks, die Angabe der gemessenen Abweichung, wenn Gegenstand der Reklamation ein Maß oder eine Toleranz ist, sowie die Bezeichnung der konkreten technologischen Operation, auf die sich die Reklamation bezieht;
g) nach Möglichkeit Fotografien, Videoaufnahmen, ein Messprotokoll oder andere Unterlagen, die die Beurteilung des Mangels erleichtern können; und
h) das Recht aus der Mängelhaftung, das der Kunde geltend macht, sofern er es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften wählen kann.
4.5. Die Nichtverwendung des Reklamationsprotokolls, die Nichtvorlage des Kaufbelegs oder die Nichtbereitstellung der empfohlenen Unterlagen steht der ordnungsgemäßen Geltendmachung der Reklamation für sich genommen nicht entgegen, sofern das Bestehen des Vertrags und die reklamierte Leistung auf andere Weise nachgewiesen oder zuverlässig identifiziert werden können.
4.6. Ist der Kunde ein Verbraucher, kann er den Mangel in jeder Betriebsstätte des Betreibers, bei einer anderen Person, über die ihn der Betreiber ordnungsgemäß informiert hat, oder mittels Fernkommunikationsmitteln an der Anschrift des Sitzes bzw. an einer anderen dem Verbraucher mitgeteilten Anschrift rügen. Verweigert der Betreiber die Annahme einer Postsendung, mit der der Verbraucher einen Mangel gerügt hat, gilt die Sendung am Tag der Verweigerung als zugestellt.
Artikel V. Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber die angemessene Mitwirkung zu leisten, die zur Prüfung des gerügten Mangels und zur Feststellung seiner Ursache erforderlich ist.
5.2. Je nach Art der reklamierten Leistung kann es insbesondere erforderlich sein, das Werk oder die Ware an den Betreiber zu liefern, deren Besichtigung zu ermöglichen, die relevante Technische Dokumentation, Fotografien, Videoaufnahmen oder Messungen bereitzustellen oder gegebenenfalls die Durchführung einer fachlichen Beurteilung, einer Kontrollmessung oder einer angemessenen Funktionsprüfung zu ermöglichen, soweit dies angesichts der Art der Leistung relevant ist.
5.3. Bei einer Reklamation des Werks wird dem Kunden empfohlen, die reklamierten Stücke in einem Zustand zu erhalten, der eine objektive Beurteilung des Mangels ermöglicht, und sie ohne vorherige Absprache mit dem Betreiber nicht weiter zu bearbeiten, zu reparieren oder zu verarbeiten, wenn dadurch die Beurteilung der Reklamation vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Bestimmung schränkt die Pflicht des Kunden nicht ein, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens zu treffen.
5.4. Ist der Kunde ein Verbraucher und haftet der Betreiber für den Mangel, erfolgt die Mängelbeseitigung unentgeltlich, auf Kosten des Betreibers und ohne erhebliche Schwierigkeiten für den Verbraucher in dem gesetzlich bestimmten Umfang.
Artikel VI. Besondere Regeln für Verbraucher
6.1. Der Betreiber haftet dem Verbraucher für einen Mangel der verkauften Sache, den die Sache im Zeitpunkt der Lieferung hatte und der sich innerhalb von zwei Jahren ab der Lieferung zeigt, sofern das Gesetz keine längere Frist bestimmt. Bei einem Verbrauchervertrag über die Herstellung einer beweglichen Sache auf Bestellung gelten gemäß § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Regelungen über den Verbraucherkaufvertrag nach §§ 613 bis 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
6.2. Nach der ersten Beseitigung eines Mangels durch Reparatur verlängert sich die Mängelhaftungsfrist um 12 Monate in dem Umfang und unter den Bedingungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt. Diese Verlängerung gilt unabhängig von der Zahl weiterer Reparaturen nur einmal.
6.3. Der Verbraucher kann Rechte aus der Mängelhaftung nur dann geltend machen, wenn er den Mangel binnen zwei Monaten ab dessen Feststellung rügt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Mängelhaftungsfrist.
6.4. Haftet der Betreiber für den Mangel, hat der Verbraucher das Recht, zwischen der Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder durch Austausch zu wählen, sofern die gewählte Art nicht unmöglich ist oder dem Betreiber im Vergleich zur anderen Art unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
6.5. Vor der Mängelbeseitigung informiert der Betreiber den Verbraucher über sein Recht, zwischen Reparatur und Austausch zu wählen, sowie über die Verlängerung der Mängelhaftungsfrist nach der ersten Beseitigung eines Mangels durch Reparatur, sofern diese Verlängerung gesetzlich gilt.
6.6. Der Betreiber kann die Mängelbeseitigung ablehnen, wenn weder Reparatur noch Austausch möglich sind oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßige Kosten erfordern würden.
6.7. Der Betreiber beseitigt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Rüge durch den Verbraucher, unentgeltlich, auf eigene Kosten und ohne erhebliche Schwierigkeiten für den Verbraucher. Die mitgeteilte Frist darf 30 Tage ab dem Tag der Mängelrüge nicht überschreiten, sofern eine längere Frist nicht durch einen objektiven, vom Betreiber nicht beeinflussbaren Grund gerechtfertigt ist; die Beweislast für das Vorliegen eines solchen objektiven Grundes trägt der Betreiber. Beseitigt der Betreiber den Mangel nicht durch Reparatur oder Austausch oder lehnt er die Mängelbeseitigung nach Punkt 6.6. ab, hat der Verbraucher unter den Bedingungen des § 624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Recht auf eine angemessene Preisminderung oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.8. Der Verbraucher hat insbesondere dann das Recht auf eine angemessene Preisminderung oder kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
a) der Betreiber den Mangel nicht gesetzeskonform durch Reparatur oder Austausch beseitigt hat;
b) der Betreiber die Beseitigung des Mangels abgelehnt hat;
c) sich derselbe Mangel trotz Reparatur oder Austausch zeigt;
d) der Mangel von solcher Schwere ist, dass er eine sofortige Preisminderung oder einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt; oder
e) der Betreiber erklärt hat oder aus den Umständen offensichtlich ist, dass er den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten für den Verbraucher beseitigen wird.
6.9. Die Preisminderung muss dem Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Leistung und dem Wert, den die Leistung ohne den Mangel hätte, angemessen sein.
6.10. Der Verbraucher kann wegen eines Mangels nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel geringfügig ist. Für die Verteilung der Beweislast und die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
6.11. Tritt der Verbraucher wegen eines Mangels berechtigt vom Vertrag zurück, erfolgt die gegenseitige Rückgabe der Leistungen auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte Weise und in den dort bestimmten Fristen.
Artikel VII. Besondere Regeln für Unternehmer
7.1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk oder die Ware nach Möglichkeit so bald wie möglich nach der Übergabe oder Lieferung zu besichtigen oder deren Besichtigung sicherzustellen, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Art ihrer Verwendung.
7.2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betreiber einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen, nachdem er ihn festgestellt hat oder bei Anwendung fachlicher Sorgfalt hätte feststellen können, und zwar innerhalb der im Handelsgesetzbuch bestimmten Fristen bzw. innerhalb der vereinbarten Garantiezeit, sofern eine Qualitätsgarantie gewährt wurde.
7.3. Beim Werk wird das Vorliegen eines Mangels insbesondere nach dem Werkvertrag, der Technischen Dokumentation, der Technischen Spezifikation, den vereinbarten Toleranzen, der Art und den Eigenschaften des Materials sowie den vereinbarten Fertigungs- oder technologischen Operationen beurteilt.
7.4. Die Rechte des Unternehmers aus Mängeln des Werks oder der Ware bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Frage, ob der Mangel eine wesentliche oder eine unwesentliche Vertragsverletzung darstellt.
7.5. Je nach Art des Mangels und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Unternehmer insbesondere die Beseitigung des Mangels, die Lieferung der fehlenden Leistung, eine angemessene Preisminderung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
7.6. Handelt es sich um ein Werk, bei dem angesichts seiner individuellen Beschaffenheit ein Austausch oder eine Ersatzherstellung nicht in angemessener Weise möglich ist, wird ein anderes Rechtsmittel gewählt, das der Art des Mangels und den einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs entspricht.
Artikel VIII. Besondere Bestimmungen für die Montage und vor Ort erbrachte Leistungen
8.1. Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Bestandteil des konkreten Vertrags ausdrücklich eine Montage, Installation, Zusammensetzung, Aufstellung, Einstellung, ein Probelauf, die Inbetriebnahme der Ware oder eine andere vereinbarte, vom Betreiber vor Ort erbrachte Leistung bestellt wurde. Allein der Umstand, dass die Ware zur Montage, zum Einbau oder zur Verwendung zusammen mit einer anderen Anlage bestimmt ist, bedeutet nicht, dass die Montage Bestandteil des Vertrags ist.
8.2. Bei einer Reklamation nach diesem Artikel wird je nach Art der Leistung empfohlen, die Bezeichnung der Ware oder des Erzeugnisses, die Nummer der Bestellung, den Ort der Durchführung der Montage, eine Beschreibung des gerügten Mangels und – sofern der Ware eine besondere Kennung oder Seriennummer zugeordnet wurde und dies für die Beurteilung relevant ist – auch diese Angabe zu nennen.
8.3. Wurde im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag ein Protokoll über die Übergabe und Inbetriebnahme der Anlage oder ein anderes Übergabe- oder Montageprotokoll erstellt, wird bei der Beurteilung der Reklamation auch dessen Inhalt berücksichtigt. Die vorbehaltlose Unterzeichnung des Protokolls stellt keinen Verzicht auf die Rechte des Kunden aus der Haftung für verborgene Mängel oder für Mängel dar, die bei der Übergabe nicht in angemessener Weise feststellbar waren.
8.4. Wurde die Montage oder eine andere Leistung nach Punkt 8.1 vom Betreiber oder von einer in seiner Verantwortung handelnden Person durchgeführt, haftet der Betreiber für deren ordnungsgemäße Durchführung im vertraglich vereinbarten Umfang. Gegenüber dem Verbraucher gilt eine unsachgemäße Montage in den Fällen und in dem Umfang, die das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, als Mangel der Ware.
8.5. Könnte die weitere Nutzung der reklamierten Ware oder des Ergebnisses der Montage zu einer Vergrößerung des Mangels, zur Entstehung eines Schadens oder zu einem Sicherheitsrisiko führen, ist der Kunde verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens zu treffen und den Betreiber unverzüglich zu informieren.
8.6. Erschweren die Beschaffenheit, die Abmessungen, das Gewicht oder die Art des Einbaus der Ware deren Lieferung an den Betreiber objektiv wesentlich, kann die Reklamation nach Absprache mit dem Kunden durch eine Besichtigung an dem Ort geprüft werden, an dem sich die Ware befindet. Diese Bestimmung begründet keine allgemeine Pflicht des Betreibers, einen Serviceeinsatz oder eine Besichtigung vor Ort durchzuführen, wenn sich eine solche Pflicht nicht aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ergibt.
Artikel IX. Transportschäden
9.1. Dem Kunden wird empfohlen, bei der Übernahme des Werks oder der Ware insbesondere die Unversehrtheit der Verpackung, die Anzahl der Packstücke und offensichtliche Beschädigungen der Sendung zu prüfen.
9.2. Stellt der Kunde eine Beschädigung der Sendung oder der Verpackung fest, wird empfohlen, einen Vorbehalt im Transport- oder Lieferschein zu vermerken, eine Fotodokumentation anzufertigen und den Betreiber unverzüglich zu informieren.
9.3. Ist der Kunde ein Verbraucher, führen das Unterlassen der Prüfung bei der Übernahme, das Unterlassen eines Vorbehalts gegenüber dem Frachtführer und die Nichtunterzeichnung eines Schadensprotokolls für sich genommen weder zum Erlöschen noch zur Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte gegenüber dem Betreiber.
Artikel X. Entgegennahme, Prüfung und Erledigung der Reklamation
10.1. Der Betreiber erfasst und prüft die Reklamation unverzüglich. Soweit erforderlich, kann er den Kunden zur angemessenen Ergänzung von Informationen oder zur Leistung der für eine objektive Beurteilung des Mangels notwendigen Mitwirkung auffordern.
10.2. Dem Verbraucher stellt der Betreiber unverzüglich nach der Mängelrüge eine schriftliche Bestätigung über die Mängelrüge aus. In der Bestätigung gibt er die Frist an, innerhalb derer er den Mangel beseitigen wird. Diese Frist darf 30 Tage ab dem Tag der Mängelrüge nicht überschreiten, sofern eine längere Frist nicht durch einen objektiven, vom Betreiber nicht beeinflussbaren Grund gerechtfertigt ist.
10.3. Der Betreiber ist berechtigt, die reklamierte Leistung zu prüfen, eine angemessene Kontrollmessung, fachliche Beurteilung oder Funktionsprüfung durchzuführen, soweit relevant, und beim Werk die tatsächliche Ausführung insbesondere mit der Technischen Dokumentation, der Technischen Spezifikation und den vereinbarten Toleranzen der jeweiligen Bestellung zu vergleichen.
10.4. Über das Ergebnis der Reklamation informiert der Betreiber den Kunden auf nachweisbare Weise, insbesondere per elektronischer Post, über die Plattform oder schriftlich.
10.5. Die Reklamation kann je nach Art des Falls und nach dem Rechtsstatus des Kunden insbesondere erledigt werden durch:
a) Beseitigung des Mangels durch Reparatur;
b) Austausch, sofern der Austausch möglich ist und im Vergleich zu einer anderen Art der Mängelbeseitigung unter Berücksichtigung aller Umstände keine unverhältnismäßigen Kosten erfordern würde;
c) Neuherstellung oder Lieferung des fehlenden Teils der Leistung, sofern sich dies aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung der Vertragsparteien ergibt;
d) eine angemessene Preisminderung;
e) Rückzahlung des Preises nach berechtigtem Rücktritt vom Vertrag;
f) eine andere gesetzlich zulässige, mit dem Kunden vereinbarte Weise; oder
g) eine begründete Ablehnung der Mängelhaftung.
10.6. Lehnt der Betreiber die Haftung für einen Mangel gegenüber dem Verbraucher ab, teilt er ihm die Gründe der Ablehnung schriftlich mit. Unberührt bleibt das Recht des Verbrauchers, die Haftung des Betreibers durch ein Sachverständigengutachten oder eine fachliche Stellungnahme einer akkreditierten Person in dem gesetzlich bestimmten Umfang nachzuweisen und den Mangel erneut zu rügen.
Artikel XI. Gesetzliche Mängelhaftung und Garantie
11.1. Die gesetzliche Mängelhaftung des Betreibers ist weder mit einer Qualitätsgarantie noch mit einer Verbrauchergarantie identisch.
11.2. Der Betreiber gewährt eine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende Garantie nur dann, wenn er sie ausdrücklich in einem Garantieschein, in der Bestellannahme, in der Warenbeschreibung oder in einem anderen Dokument gewährt hat, in dem deren Bedingungen, Umfang und Dauer angegeben sind.
11.3. Wurde dem Verbraucher eine Verbrauchergarantie gewährt, berührt diese Garantie seine gesetzlichen Rechte aus der Mängelhaftung des Betreibers nicht.
Artikel XII. Mit der Reklamation verbundene Kosten
12.1. Ist die Reklamation eines Verbrauchers berechtigt, trägt die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten der Betreiber in dem durch die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmten Umfang.
12.2. Der Verbraucher hat Anspruch auf Ersatz der zweckmäßig aufgewendeten Kosten, die mit der Geltendmachung von Rechten aus der Mängelhaftung verbunden sind, in dem Umfang und unter den Bedingungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt.
12.3. Gegenüber einem Unternehmer werden die mit der Reklamation und der Geltendmachung von Mängelrechten verbundenen Kosten nach dem jeweiligen Vertrag, den AGB und dem Handelsgesetzbuch beurteilt.
Artikel XIII. Alternative Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
13.1. Ist der Verbraucher mit der Art und Weise, wie der Betreiber seine Reklamation erledigt hat, nicht zufrieden oder ist er der Ansicht, dass der Betreiber seine Rechte verletzt hat, hat er das Recht, sich mit einem Antrag auf Abhilfe an den Betreiber zu wenden.
13.2. Antwortet der Betreiber auf den Antrag auf Abhilfe ablehnend oder antwortet er darauf nicht innerhalb von 30 Tagen ab dessen Zustellung, hat der Verbraucher das Recht, einen Antrag auf Einleitung der alternativen Beilegung einer Verbraucherstreitigkeit nach dem Gesetz Nr. 391/2015 Slg. über die alternative Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten in der jeweils geltenden Fassung zu stellen.
13.3. Zuständige Stelle für die alternative Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten ist insbesondere die Slowakische Handelsinspektion (Slovenská obchodná inšpekcia), Ústredný inšpektorát, Odbor pre medzinárodné vzťahy a alternatívne riešenie spotrebiteľských sporov, Bajkalská 21/A, P. O. BOX 29, 827 99 Bratislava 27, E-Mail: [email protected] oder [email protected].
13.4. Der Verbraucher kann sich auch an eine andere berechtigte Stelle der alternativen Streitbeilegung wenden, die in der aktuellen, vom Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik geführten Liste eingetragen ist, sofern diese Stelle für die Beilegung der betreffenden Streitigkeit zuständig ist.
13.5. Das Recht, einen Antrag auf alternative Beilegung einer Verbraucherstreitigkeit nach diesem Artikel zu stellen, steht einem Kunden nicht zu, der beim Abschluss und bei der Erfüllung des Vertrags als Unternehmer handelt.
Artikel XIV. Schutz personenbezogener Daten
14.1. Die im Zusammenhang mit einer Reklamation bereitgestellten personenbezogenen Daten verarbeitet der Betreiber in dem Umfang, der insbesondere für die Entgegennahme, Erfassung, Beurteilung und Erledigung der Reklamation, die Kommunikation mit dem Kunden, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und den Schutz von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
14.2. Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der auf der Plattform veröffentlichten Datenschutzerklärung enthalten.
Artikel XV. Schlussbestimmungen
15.1. Diese Reklamationsordnung wird gemeinsam mit den AGB des Betreibers ausgelegt und angewendet.
15.2. Steht eine Bestimmung dieser Reklamationsordnung im Widerspruch zu einer zwingenden Bestimmung einer Verbraucherschutzvorschrift, findet die entsprechende gesetzliche Bestimmung Anwendung.
15.3. Der Betreiber ist berechtigt, diese Reklamationsordnung insbesondere wegen einer Änderung der Rechtsvorschriften, der erbrachten Leistungen oder der technischen Lösung der Plattform zu ändern oder zu ergänzen. Die neue Fassung veröffentlicht er mindestens 15 Tage vor deren Wirksamwerden auf der Plattform, sofern eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift keine andere Frist bestimmt. Die Änderung findet nicht rückwirkend zum Nachteil des Kunden auf Rechte Anwendung, die aus einem vor dem Wirksamwerden der neuen Fassung geschlossenen Vertrag entstanden sind, sofern eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.
15.4. Die aktuelle Fassung der Reklamationsordnung ist unter https://lasercut.parts in einer Weise veröffentlicht, die ihre Speicherung und Wiedergabe ermöglicht.
15.5. Das Formular „Reklamationsprotokoll“ steht unter https://lasercut.parts zum Herunterladen bereit. Seine Verwendung ist freiwillig und schränkt das Recht des Kunden nicht ein, eine Reklamation auf andere Weise nach Artikel IV dieser Reklamationsordnung geltend zu machen.
15.6. Diese Reklamationsordnung tritt am 6. September 2026 in Kraft.